§ 27 Straßenverkehrsordnung (StVO i.d.F. 01.04.2013)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO i.d.F. 17.07.2009) zu § 27 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Eine Auswahl der Rechtssprechung in Deutschland zu verschiedenen Aspekten von geschlossenen Verbänden. Diese Übersicht kann eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.
Voraussetzung für einen geschlossenen Verband nach § 27 StVO ist (...), dass die einzelnen Fahrzeuge zueinander einen so geringen Abstand einhalten, dass sie den erforderlichen Sicherheitsabstand gerade erreichen oder nur geringfügig überschreiten.“ (KG Berlin, 14.09.2006 - 12 U 190/05)
Daraus ergibt sich auch, dass Ampeln im Verband geschlossen überquert werden dürfen, d.h. wenn der vordere Teil der Gruppe eine grüne Ampel überfährt, darf der Rest der Gruppe folgen, selbst wenn die Ampel mittlerweile auf rot umgesprungen ist.“ (LG Verden, 02.02.1989 - Ns Ds 2 Js 10396/88)
Der Fahrer eines Fahrzeugs eines geschlossenen Verbands muss „bei der Einfahrt in eine für ihn durch rotes Ampellicht gesperrte Kreuzung größtmögliche Vorsicht walten lassen“. (KG Berlin, 05.02.2004 - 22 U 95/03)